Aufnahme der sexuellen Orientierung ins Grundgesetz

In Art. 3 Abs. 3 des Grundgesetzes (GG) werden verschiedene Merkmale grundrechtlich verankert, anhand derer Menschen nicht bevorzugt oder benachteiligt werden dürfen. Die sexuelle Orientierung ist hierbei nicht explizit genannt. Befürworten Sie die Aufnahme der sexuellen Orientierung in den Gleichheitssatz in Art. 3 Abs. 3 GG?

Antworten der Parteien
CDU / CSUWir sind der Meinung, dass der angestrebte Schutz vor Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung bereits rechtlich verwirklicht ist. Das Grundgesetz und das einfache Recht wie auch die Europäische Menschenrechtskonvention und die Charta der Grundrechte der Europäischen Union verbieten Diskriminierungen aufgrund der sexuellen Identität bereits. Das Bundesverfassungsgericht hat diesen Schutz in den letzten Jahren auch konsequent ausgebaut. Für Verfassungsänderungen muss ein strenges Prüfraster zugrunde gelegt werden, nach dem zu fragen ist, ob ausreichende Gründe bestehen, den Grundrechtekatalog des Grundgesetzes als „Herzkammer“ der Verfassung anzutasten. In diesem Fall ist der angestrebte Schutz durch Artikel 3 Absatz 1 GG bereits gewährleistet. In seiner verfassungsgerichtlichen Ausgestaltung deckt sich der Schutzbereich des Artikels 3 Absatz 1 GG mittlerweile mit dem des Absatzes 3 GG. Eine ausdrückliche Nennung der sexuellen Orientierung wäre deshalb nicht erforderlich. Im Übrigen haben bloße Orientierungen keinen Verfassungsrang.
SPDWir setzen uns für die Aufnahme der sexuellen Identität als Antidiskriminierungsmerkmal in Art. 3 Abs. 3 GG ein.
Die LinkeJa, DIE LINKE tritt für die Aufnahme des Merkmals „sexuelle Identität“ ins GG Artikel 3. Abs. 3 ein (Hiermit ist auch die sexuelle Orientierung sowie die geschlechtliche Orientierung und Identität gemeint. Es handelt sich beim Begriff „sexuelle Identität“ mittlerweile um eine geprägten Rechtsbegriff). Auch hierzu haben wir in der Vergangenheit einen Gesetzentwurf eingebracht.
Bündnis 90 / Die GrünenWir treten dafür ein, das besondere Gleichheitsgebot des Grundgesetzes um die Merkmale der sexuellen und geschlechtlichen Identität zu ergänzen. Bereits bei der Verfassungsreform 1994 nach der Deutschen Einheit hatten wir uns für die Aufnahme der sexuellen Identität in Art. 3 Abs. 3 Grundgesetz stark gemacht. Das hat in der Verfassungskommission von Bund und Ländern seinerzeit eine einfache, jedoch nicht die erforderliche 2/3-Mehrheit gefunden. In der nächsten Legislaturperiode muss das endlich geschehen.
FDPWir fordern die Anpassung des in Art. 3 Abs. 3 GG geregelten Kataloges zur Antidiskriminierung an die europäische Grundrechtecharta und damit die Aufnahme der Merkmale der sexuellen Ausrichtung und des Alters.
AfDVon der AfD haben wir bis zum spätesten Abgabedatum (04.08.2017) keine Antworten auf die Wahlprüfsteine erhalten.