Fristverlängerung im AGG

Die Beratungspraxis zeigt: eine zweimonatige Frist zur Anmeldung der Ansprüche ist zu kurz. Betroffene brauchen mehr Zeit, um ihre Erwartungen und Ziele zu klären, alle notwendigen Informationen zusammen zu tragen, vermittelnde Konfliktlösungen zu suchen und eine angemessene rechtliche Vertretung zu finden. Nach Abwägung auch der Interessen der potentiell beklagten Seite und dem Blick auf vergleichbare Regelungen in anderen Rechtsbereichen erscheint eine Ausweitung der Frist auf 6 Monate angemessen. Inwiefern unterstützen Sie eine Ausweitung der Frist zur Anmeldung der Ansprüche nach § 15 und § 21 auf 6 Monate?

Antworten der Parteien
CDU / CSUDank des AGG wurden und werden Diskriminierungen erfolgreich beseitigt und verringert. Das Ziel der CDU und CSU ist weiterhin eine diskriminierungsfreie Gesellschaft. Deshalb wollen wir bestehende Diskriminierungen weiter abbauen und setzen dabei verstärkt auf Bündnisse mit und in der Wirtschaft und Zivilgesellschaft. Weitere Einschränkungen der Privatautonomie und zusätzliche bürokratische Belastungen lehnen wir indes ab. CDU und CSU kritisieren zudem das Verfahren zur Evaluierung des Gesetzes durch die Antidiskriminierungsstelle des Bundes. Es ist zwar nachvollziehbar, dass zehn Jahre nach dem Inkrafttreten des AGG eine Überprüfung seiner Wirksamkeit vorgenommen worden ist.

Nicht nachvollziehbar ist jedoch, dass die Antidiskriminierungsstelle des Bundes mit der Begutachtung ein Büro beauftragt, das in enger Verbindung zu der Partei der antragstellenden Fraktion steht. Es liegt insoweit der Verdacht nahe, dass es sich um ein Gefälligkeitsgutachten handelt. Eine Ausweitung des Merkmalskatalogs, insbesondere durch unbestimmte Rechtsbegriffe wie das Merkmal „Gewicht“, lehnen CDU und CSU ab. Eine erweiterte Klagefrist lehnen CDU und CSU ab. Eine Ausweitung der Klagefrist auf sechs Monate würde bedeuten, dass es eine deutliche Verlängerung der Phase der Rechtsunsicherheit gibt. Außerdem ist es schwieriger, der Nachweispflicht nachzukommen, je weiter man sich zeitlich von einem Ereignis entfernt. Die Zweimonatsfrist ist im Sinne der Rechtssicherheit deshalb eine gute Frist.
SPDWir sprechen uns für die Weiterentwicklung des vor 11 Jahren in Kraft getretenen AGG ein. Bei dieser Weiterentwicklung werden neben dem Evaluationsbericht zum AGG auch der Dritte Bericht der Antidiskriminierungsstelle des Bundes (BT-Drs. 18/13060) zu berücksichtigen sein sowie die Stellungnahmen, die im Rahmen der dann zu führenden Diskussion mit den betroffenen Verbänden und Interessenvertretern eingehen. Im Evaluationsbericht wird eine entsprechende Verlängerung der Frist empfohlen, die wir begrüßen.
Die LinkeDie Fraktion DIE LINKE fordert eine Weiterentwicklung des AGG, eine Evaluierung und entsprechende Anpassung der Fristen ist dabei vorzunehmen.
Bündnis 90 / Die GrünenDie Beratungspraxis zeigt, dass die Fristen sowohl in Bezug auf Arbeits- als auch auf Zivilrecht in keiner Weise mit der Lebensrealität der betroffenen Gruppen übereinstimmen, denn es braucht oft Zeit bis Betroffene nach der Aufdeckung der Ungleichbehandlung sich zum Handeln durchringen. Außerdem blockiert die zur Fristwahrung nötige frühzeitige schriftliche Geltendmachung des Anspruchs eine einvernehmliche Lösung. Um die Durchsetzung der Ansprüche durch eine zu kurze Geltendmachungsfrist nicht unverhältnismäßig zu beschränken sowie einen Dialog zu ermöglichen, der zu nachhaltigen Veränderungen sowie zu einem befriedigenden Ausgleich führen kann, müssen die Fristen zur Geltendmachung von Ansprüchen nach dem AGG auf 6 Monate verlängert werden.
FDPAus unserer Sicht gewährleistet die aktuelle Frist einen angemessenen Interessenausgleich. Zu berücksichtigen ist, dass nach einer gewissen Zeit Rechtsfrieden herrschen soll. Das gilt ganz besonders, wenn das Rechtsverhältnis noch andauert. Zudem ist die Beendigung der Benachteiligung in einigen Fällen, zum Beispiel bei Einstellungen oder Wohnungsvergaben, mit zunehmendem Zeitablauf nur noch schwer zu erreichen. Die Fristen sind auch im Vergleich zu anderen Fristen nicht unangemessen kurz, zum Beispiel doppelt so lange wie die Widerspruchsfrist gegen staatliche Verwaltungsakte.
AfDVon der AfD haben wir bis zum spätesten Abgabedatum (04.08.2017) keine Antworten auf die Wahlprüfsteine erhalten.