Einheitlicher Diskriminierungsschutz in Europa

2008 hat die Europäische Kommission eine Richtlinie vorgelegt, mit welcher der Diskriminierungsschutz anhand von Religion bzw. Weltanschauung, Behinderung, des Alters und der sexuellen Orientierung beim Zugang zu Waren und Dienstleistungen verbessert werden soll. Diese Richtlinie wird durch Deutschland blockiert. Werden Sie sich für eine Verabschiedung der 5. Antidiskriminierungsrichtlinie durch die EU einsetzen?

Antworten der Parteien
CDU / CSUDas deutsche Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) mit seinem horizontalen Ansatz geht bereits über das bisherige europäische Recht hinaus und zieht alle Formen von Diskriminierung in alle Regelungsbereiche mit ein. Bezüglich der Verabschiedung der 5. Antidiskriminierungsrichtlinie haben derzeit alle Delegationen allgemeine Prüfvorbehalte zu dem Vorschlag eingelegt. Vier Mitgliedstaaten (CZE, DNK, MLT und GBR) halten darüber hinaus Parlamentsvorbehalte aufrecht. Deutschland hat sich in der laufenden Legislaturperiode bei den Beratungen enthalten und damit den bekannten allgemeinen Vorbehalt aufrechterhalten. Daneben besteht ein allgemeiner Vorbehalt eines weiteren Mitgliedsstaats (POL). Unabhängig von einer Positionierung Deutschlands erscheint daher ein erfolgreicher Abschluss der Verhandlungen zum Vorschlag für eine Fünfte Antidiskriminierungsrichtlinie nach derzeitigem Stand nicht erreichbar. Hierfür wäre Einstimmigkeit erforderlich.
SPDWir setzen uns auch weiterhin auf allen staatlichen Ebenen für möglichst wirksame Maßnahmen gegen Diskriminierung ein. In Deutschland sind viele der geplanten Regelungen bereits seit Jahren durch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz von 2006 im Arbeits- und Zivilrecht verankert. Gegen den aktuellen Vorschlag für eine 5. Antidiskriminierungsrichtlinie haben auf europäischer Ebene alle Delegationen allgemeine Prüfvorbehalte eingelegt. Das geht aus einer Auskunft der Bundesregierung vom 22. Mai 2017 hervor.
Die LinkeGerade angesichts der innenpolitischen Entwicklungen in vielen EU-Staaten scheint es mehr als angezeigt, auf europäischer Ebene eine Debatte um die Stärkung des Schutzes vor Diskriminierung anzustoßen. Eine aktualisierte und neuen Erkenntnissen angepasste Fassung des Vorschlags für eine 5. EU-Antidiskriminierungsrichtlinie erscheint dafür angemessen. Sollte die zukünftige Bundesregierung sich auf Ebene des Europäischen Rates dafür einsetzen, dass die Kommission einen entsprechenden Auftrag für eine neue Initiative erhält, würde das unsere volle Unterstützung finden.
Bündnis 90 / Die GrünenWir wollen ein diskriminierungsfreies Europa – im beruflichen Leben wie in allen gesellschaftlichen Bereichen. Wir haben daher den Vorschlag für eine neue europäische Antidiskriminierungsrichtlinie, die den Diskriminierungsschutz für alle Merkmale unter anderem auch auf den Zugang zu Gütern und Dienstleistungen erstrecken will, von Beginn an massiv unterstützt. Im Europäischen Parlament haben wir uns erfolgreich dafür stark gemacht, dass diese fünfte Anti-Diskriminierungsrichtlinie von der EU-Kommission auf den Weg gebracht wurde. Auch haben wir im Bundestag mit parlamentarischen Initiativen die neue Antidiskriminierungsrichtlinie unterstützt. Denn leider ist im Ministerrat die schwarz-rote Bundesregierung einer der Hauptbremser. Diese Haltung wollen wir aufbrechen. Wir treten dafür ein, dass die nächste Bundesregierung die neue Antidiskriminierungsrichtlinie aktiv unterstützt und auf eine schnelle Verabschiedung drängt.
FDPWir Freie Demokraten sind der Auffassung, dass die Kommission ihre Politik gegen Diskriminierung unbedingt verstärken und angemessene Mittel zur Verfügung stellen muss, um Projekte, die der Unterstützung der Grundrechte, der Gleichberechtigung und der Antidiskriminierungspolitik in der EU und in den Mitgliedstaaten förderlich sind, zu unterstützen. Allerdings sind in Deutschland die vier EU-Antidiskriminierungsrichtlinien mit der Verabschiedung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzte in deutsches Recht umgesetzt worden. Das AGG beschränkt sich nicht auf den Regelungsbereich der Richtlinien, sondern weitet den Anwendungsbereich stark aus und gilt im Zivilrecht auch für die Merkmale Religion, Behinderung, Alter und sexuelle Identität. Die unbestimmten Rechtsbegriffe der 5. Gleichbehandlungsrichtlinie der EU fördern eher Rechtsunsicherheit als sie zu hemmen.
AfDVon der AfD haben wir bis zum spätesten Abgabedatum (04.08.2017) keine Antworten auf die Wahlprüfsteine erhalten.