Ausübung von Berufen in der Kirche

In einigen Kirchen unterschiedlicher Denominationen und Konfessionen sind Frauen immer noch von der Ausübung bestimmter Tätigkeiten ausgeschlossen, können z.B. nicht Pfarrerin werden oder in Führungspositionen gelangen. Handelt es sich aus Ihrer Sicht hierbei um Diskriminierung? Wenn ja, was planen sie dagegen zu unternehmen?

Antworten der Parteien
CDU / CSUNach unserem Grundgesetz verleiht jede Religionsgemeinschaft „ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde“ (Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 3 Weimarer Reichsverfassung). Damit können die Religionsgemeinschaften „innerhalb der Schranken des für alle geltendes Gesetzes“ selbstständig ihre Angelegenheiten ordnen und regeln. Dies gilt insbesondere für die Besetzung von kirchlichen Ämtern. Inwiefern Religionsgemeinschaften den Zugang zu bestimmten Ämtern auch für Frauen öffnen wollen, obliegt der Entscheidung der jeweiligen Religionsgemeinschaft. Dieses grundgesetzlich verankerte Recht stellen CDU und CSU nicht in Frage.
SPDZu dieser Frage hat die SPD bisher keine abschließende Positionierung. Nach aktueller Rechtslage sind die Ausnahmen vom Antidiskriminierungsgesetz für berufliche Tätigkeiten innerhalb von Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften wegen des in Art. 140 GG i.V.m. Art. 136, 137, 138 und 139 und 141 der Weimarer Reichsverfassung garantierten sog. kirchlichen Selbstbestimmungsrechts grundsätzlich erlaubt. Ob diese Ausnahmeregelung Bestand hat, ist gerade Gegenstand in zwei Verfahren vor dem EuGH, dessen Entscheidung abzuwarten bleibt. Bei einer Weiterentwicklung des vor 11 Jahren in Kraft getretenen AGG, die die SPD befürwortet, werden ferner die Ergebnisse des Evaluationsberichts zum AGG zu berücksichtigen sein, in denen eine differenzierende Lösung vorgeschlagen wird: Danach könnten entsprechende Anforderungen im verkündungsnahen Bereich gerechtfertigt sein, für Ärzt*innen, Krankenschwestern und Erzieher*innen z.B. sollten die allgemeinen Regeln hingegen auch dann gelten, wenn sie Beschäftigte von Caritas oder Diakonie sind.
Die LinkeWir würden es befürworten, wenn in allen Bereichen die gleichen Chancen für die verschiedenen Geschlechter bestehen. Deshalb unterstützen wir diejenigen in der Kirche, die sich für gleiche Rechte und gegen Diskriminierung einsetzen.
Bündnis 90 / Die GrünenFür uns als Bürgerrechtspartei spielt das Grundrecht der Religionsfreiheit in diesem Zusammenhang eine wesentliche Rolle, denn es gestattet Religionsgemeinschaften, im Bereich der Verkündigung vom Diskriminierungsverbot abzuweichen. Dieses sog. religiöse Selbstbestimmungsrecht steht nicht zur staatlichen Disposition. In Einrichtungen des Sozial- und Wohlfahrtsbereichs, die von den Kirchen und ihren diakonischen und karitativen Verbänden getragen werden, gestaltet sich dies jedoch anders (siehe Antwort auf Frage 2.9. Kirchenklausel).
FDPFür uns Freie Demokraten ist die grundgesetzlich geschützte Religionsfreiheit ein hohes Gut. Das Selbstbestimmungsrecht der Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften umfasst auch das Recht, bestimmte berufliche Anforderungen eigenständig festzulegen. Dieses Selbstbestimmungsrecht ist ebenfalls verfassungsrechtlich garantiert (Art.140 GG i.v.m. Art.137 Abs.3 Weimarer Reichverfassung). Für die Sonderrechte außerhalb des Verkündungsbereiches setzen wir Freie Demokraten auf den Dialog mit Kirchen, Gewerkschaften und anderen gesellschaftlichen Beteiligten, mit dem Ziel, dass die Interessen der Beschäftigten hinreichend berücksichtigt werden. Hierbei sind insbesondere die Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschrechte aus dem Jahr 2010 zu berücksichtigen.
AfDVon der AfD haben wir bis zum spätesten Abgabedatum (04.08.2017) keine Antworten auf die Wahlprüfsteine erhalten.